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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – THRON AG

Dieser Teil der AGB regelt die Miete von Sanitärcontainern, Toilettenwagen, Badmobilen und Abwassertanks, etc. sowie sämtliche von THRON AG in diesem Zusammenhang angebotenen Serviceleistungen.

Massgeblich für den Vertragsabschluss ist die schriftliche Auftragsbestätigung von THRON AG. Bis dahin gelten Angebote von THRON AG als freibleibend und sämtliche Angaben zu Produkten, Dienstleistungen oder Preisen können jederzeit geändert werden. Mietet der Kunde den Mietgegenstand auf elektronischem Wege, so erhält er eine Eingangsbestätigung, welche noch keine Annahme darstellt, sofern sie von THRON AG nicht mit einer ausdrücklichen Annahmeerklärung verbunden wird. Kommt es zum Vertragsabschluss auf elektronischem Wege, so wird der Vertragstext gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugestellt.

Vertragsgegenstand sind die im Mietvertrag vereinbarten Produkte und Dienstleistungen. Angaben über den Vertragsgegenstand in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen und sonstigen Unterlagen – in welcher Form auch immer – über technische Leistungen, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit sind ungefährer Natur. Der Kunde kann sich bestimmte Eigenschaften schriftlich zusichern lassen.

Die Mietzeit beginnt zum vereinbarten Datum. Dies gilt auch im Falle eines Annahmeverzugs des Kunden. Im Falle eines Lieferverzugs gilt die tatsächliche Auslieferung als Beginn der Mietdauer. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietobjekts, es sei denn, THRON AG befände sich mit der Rücknahme im Verzug. Sofern keine fixe Mietzeit vereinbart wurde oder die Mietdauer im gegenseitigen Einvernehmen nach dem vereinbarten Termin auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, können beide Parteien den Mietvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen künden. THRON AG ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig, fristlos zu kündigen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt oder die Eigentumsrechte von THRON AG in irgendeiner Art und Weise gefährdet sind.

THRON AG überlässt dem Kunden während der Mietdauer das im Vertrag spezifizierte Mietobjekt zum bestimmungsgemässen Gebrauch. THRON AG behält sich vor, dem Kunden ein gleichwertiges Mietobjekt zur Verfügung zu stellen, falls das vom Kunden gewünschte Modell nicht verfügbar ist. Die Leistungen von THRON AG sind im Vertrag einzeln aufgeführt. Massgeblich sind die Angaben in der Auftragsbestätigung.

Der Kunde ist verpflichtet, etwaige behördliche Genehmigungen selbst einzuholen, namentlich zum Aufstellen des Mietobjektes auf öffentlichem Grund und den Anschluss an die öffentliche Wassereinspeisung und Kanalisation. Bei sämtlichen Containern, Trailern und Badmobilen ist durch den Kunden sicherzustellen, dass Terrainunebenheiten ausgeglichen werden (inkl. Podest für Containeraufbau) und die Zufahrt für die Anlieferung mit LKW und der Standplatz für den Kran frei sind. Der Kunde liefert die Angaben für den Kranausleger und ist auch verantwortlich für die Anschlüsse an Wasser, Kanalisation und Stromversorgung. Ebenso obliegen dem Kunden die Unterhalts- und Endreinigungen, sofern er THRON AG nicht mit diesen Arbeiten beauftragt. Sofern der Kunde seine Mitwirkungspflichten bauseits nicht termingerecht erfüllen kann, informiert er umgehend THRON AG, um unnötige Aufwendungen zu vermeiden. Sollten zum Zeitpunkt der vereinbarten Anlieferung die Anforderungen nicht erfüllt sein, ist THRON AG berechtigt, dem Kunden sämtliche Mehraufwendungen (auch für Wartezeiten) zu belasten und auf die Ablieferung einstweilen zu verzichten, wobei der Kunde auch die Transportkosten zu übernehmen hat. Ausserdem müssen bei Verschiebung der Kabinen mit einem Kran, Bagger oder ähnlichem alle 4 Haken an der Toilettenkabine benutzt werden und das «Anschlagen von Lasten» SUVA konform eingehalten werden. Jegliche Haftung bei nicht Einhaltung der Vorschriften werden von der Thron AG abgewiesen.

Der Kunde verpflichtet sich, das Mietobjekt sorgfältig zu behandeln und die ihm bekannt gegebenen Service- und Wartungsarbeiten durchzuführen. Bei frostiger Witterung ist für eine fortlaufende Beheizung zu sorgen. THRON AG ist jederzeit berechtigt, das Mietobjekt zu besichtigen und technisch zu untersuchen. Für die Durchführung der periodischen Reinigung und Entsorgung hat der Kunde die Zufahrt zum Mietobjekt freizuhalten. Das Mietobjekt darf ohne Zustimmung von THRON AG nicht an einem anderen Standort aufgestellt werden. Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

Der Kunde hat das Mietobjekt bei der Anlieferung zu prüfen und allfällige Mängel sofort zu rügen. Mit der Inbetriebnahme gilt das Mietobjekt als mangelfrei genehmigt. Mängel während der Mietdauer sind durch den Kunden unverzüglich THRON AG zu melden und deren Weisungen einzuholen. Notfalls hat der Kunde das Mietobjekt ausser Betrieb zu setzen. THRON AG erbringt die Leistungen, die sie zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit und zur Beseitigung von Störungen durch Reparieren und Ersetzen von defekten Teilen (Störungsbehebung) als notwendig erachtet. Totalausfälle werden nach Möglichkeit innert nützlicher Frist nach Eingang der Störungsmeldung behoben, wobei der Kunde höchstens Anspruch auf Ersatz eines gleichwertigen Mietobjekts hat. THRON AG übernimmt keine Garantie für den unterbruchlosen Betrieb und lehnt jegliche Haftung für einen Betriebsausfall ab. Der Ersatz für Mängelfolgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Die Behebung von Schäden und der Ersatz von Bauteilen des Mietobjekts, die infolge unsorgfältiger oder zweckwidriger Behandlung des Mietgegenstandes, mangelnder Pflege, Versagen von Strom- oder Wasserzufuhr oder anderen aussergewöhnlichen Einwirkungen entstanden sind gehen zu Lasten des Kunden.

Das Mietobjekt wird durch THRON AG gegen Feuerschäden versichert. Alle weiteren Risiken trägt oder versichert der Kunde. Der Kunde haftet namentlich für Beschädigung, alle Folgeschäden, Zerstörung, Wasserschäden und Diebstahl.

Es gelten der Mietzins und die Zahlungsmodalitäten gemäss Auftragsbestätigung. Der Kunde kommt mit Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung in Verzug. THRON AG ist berechtigt, Mahngebühren in Höhe von pauschal CHF 20.– und einen Verzugszins in Höhe von 6% ab Fälligkeit zu belasten. Die Parteien schliessen eine Verrechnung des Mietzinses mit Forderungen des Kunden aus.

Bei Unterbruch oder Ferien bleiben die Mietkosten bestehen, falls keine anderslautenden schriftlichen Abmachungen bestehen.

Nach Beendigung des Vertrages ist THRON AG berechtigt, den Mietgegenstand zurückzunehmen und allfällige Schäden, deren Behebung nicht im Leistungsumfang enthalten ist, dem Kunden in Rechnung zu stellen.

Sämtliche Vermietgegenstände und Handelswaren bleiben Eigentum der THRON AG. Bei einem Kauf oder Mietkauf von Anlagegütern und Handelswaren bleiben diese bis zur Vertragserfüllung seitens des Mieters Eigentum der THRON AG. Die Vertragsgegenstände gelten unabhängig von der Verbindung mit einem Grundstück nicht als dessen wesentliche Bestandteile.

Der Mieter verpflichtet sich zum ausschliesslichen Gebrauch der Mietgegenstände im Sinne des Vertrages. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände sachgerecht zu behandeln sowie für eine fachgerechte Wartung und Reinigung während der Mietdauer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. Die Kosten trägt der Mieter. Dem Mieter ist es strikte untersagt, die Vertragsgegenstände anderen Personen als den Nutzungsadressaten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dem Mieter und den Nutzern ist es ausdrücklich untersagt, Gegenstände wie Tampon, Binden, Plastik und anderes in das WC zu werfen. Zudem ist es dem Mieter untersagt, am Mietobjekt Änderungen vorzunehmen, Reklamekleber anzubringen und objektfremde Teile anzubringen. Die Gefahr geht nach Ablieferung des Vertragsgegenstandes an den Mieter über. Der Untergang des Vertragsgegenstandes entbindet nicht von der Mietzinszahlungspflicht.

Änderungen dieser AGB bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien den Sitz von THRON AG als ausschliesslichen Gerichtsstand. THRON AG ist berechtigt, alternativ auch am Sitz des Kunden zu klagen. Vorbehalten bleiben die zwingenden Gerichtsstandbestimmungen der Zivilprozessordnung.

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